
Im Zivilprozess wird mit Stillhalteabkommen eine Vereinbarung zwischen dem Bevollmächtigten des Berufungsklägers und dem Bevollmächtigten Berufungsbeklagten bezeichnet, dergemäß der Bevollmächtigte des Beklagten sich zunächst auf die Berufungseinlegung nicht beim Gericht meldet, so dass keine Gebühren entstehen, da der Kläger die Berufung ...
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